Informationen LSB und Verordnung Brandenburg

Informationen, Rundbrief LSB Berlin, 08.01.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus Vereinen und Verbänden,

zunächst einmal wünschen wir Ihnen ein gutes und gesundes neues Jahr, in dem wir hoffentlich wieder alle gemeinsam zeigen können, was der Sport Gutes bewirken kann.

Über die Verschärfung der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ist ja schon einiges bekannt geworden. Der Berliner Senat hat nun die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 10. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2021. Für den Sport ergeben sich erfreulicherweise keine Veränderungen. Der Paragraph 18 (Sportausübung) bleibt nahezu unverändert. Lediglich ein redaktioneller Passus zum „dienstlich veranlassten Sport staatlicher Einrichtungen“ (Polizei & Feuerwehr) wird ergänzt. An den Vergabekriterien in den einzelnen Bezirken ändert sich nichts.

Angesichts der allgemeinen Verschärfungen sind die fortbestehenden Ausnahmeregelungen (Reha-Sport, Sport im Freien für maximal 10 Kinder bis zwölf Jahre, Trainingsmöglichkeiten für Bundes- und Landeskader) ein gutes Zeichen für uns im Sport. Gleichzeitig erhöht es gerade aufgrund des besorgniserregenden Infektionsgeschehens noch einmal unsere Verantwortung. Wir müssen wirklich sämtliche Kontakte auf das absolut notwendige Maß minimieren und dabei beispielhaft vorgehen. Wir appellieren dabei an die Vernunft aller Beteiligten. Wenn beispielsweise Kinder von ihren Eltern zum Sport begleitet werden, achten Sie bitte darauf, dass die Eltern während der Sportausübung nicht am Rand stehen, sondern sich abseits der Sportstätten bewegen, auch zu deren eigenem Schutz.

Vielen Dank für Ihr Verständnis, Ihr Engagement und kommen Sie weiterhin gesund durch diese herausfordernde Zeit.

 

Mit besten Grüßen

Thomas Härtel                     Friedhard Teuffel
Präsident                             Direktor

Informationen Brandenburg, 08.01.2021

Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Damit entfällt auch die Differenzierung zwischen Fitnesscentern und sonstigen Indoor-Sporteinrichtungen. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.

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Verlängerung bis zum 31.01.2021