Verlängerung bis zum 31.01.2021

Liebe Mitglieder,

wir können euch weiterhin keine guten Nachrichten für unsere Tennishalle verkünden und wünschen dennoch allen ein hoffentlich gesundes Jahr 2021.

Wir bedauern sehr, wie hoch die Covid-Infektionszahlen weiterhin sind. Wir bedauern umso mehr, dass wir euch keine Möglichkeit des Tennissportes in unserer Halle ermöglichen können. Wir wissen, wie wichtig die Bewegung und das Miteinander sind und bitten weiter um Verständnis für die Maßnahmen der strengen Kontaktbeschränkung. Lukasz bietet aktuell keinen Take-Away-Service an. Danke Lukasz für die leckeren Braten zu Weihnachten.

Wir bedanken uns an dieser Stelle nochmal sehr für die vielen lieben Worte und Spenden für das Clubhaus.

Informationen zur neuen Verordnung werden morgen folgen.

Euer Vorstand

Sport, Stand LSB, 06.01.2021:

UPDATE: Aktuell ist davon auszugehen, dass sich die Einschränkungen bis zum 31. Januar 2021 hinaus verlängern werden. Die Ergebnisse aus den Verhandlungen der Ministerpräsident/-innen der Bundesländer werden aktuell im Berliner Senat und in den zuständigen Senatsverwaltungen diskutiert.

Für die Berliner Sportvereine und Sportverbände ergeben sich keinerlei Veränderungen. Die bisherigen Nutzungszeiten in den Sportstätten gelten weiterhin, es werden keine neuen Vergaben erfolgen. Der Landessportbund Berlin appelliert an alle Sportler/-innen unserer Stadt, weiterhin die verschärften Abstands- und Hygieneregeln eigenverantwortlich zu befolgen und soziale Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass laut §2 (Ziffer 14) „Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien“ als triftiger Grund gilt, die eigene Wohnung zu verlassen. 

Sie erhalten hier fortlaufende Informationen zur aktuell geltenden Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin. Mittlerweile gibt es Klarstellungen und Erläuterungen zu diversen Sportbereichen, welche Sie hier täglich aktualisiert finden können.

Die Neufassung der Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung geht einher mit einer konzeptionellen Veränderung. Laut §2 Ziffer 14 ist "Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien" als triftiger Grund zu verstehen, die eigene Wohnung verlassen zu dürfen.

Alle Regelungen den Sport betreffend sind nunmehr unter §18 "Sportausübung" zusammengefasst. Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht: 

a) für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, 

b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,

c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Personen ausgeübt wird und

d) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.

§18 Absatz 2

Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist

1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises, 

2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,

3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Ansonsten ist sie untersagt.

Weitere Informationen des Senats finden Sie unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/sport-und-freizeit/. Weiterführende Informationen für Gewerbetreibende finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/

 

Klarstellungen für den Reha-Sport (15. Dezember 2020)

Mit der Neufassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf ärztlich verordnetes Funktionstraining und ärztlich verordneter Reha-Sport in festen Gruppen nach §18 Absatz 4 weiterhin ausgeführt werden. Folgende Auflagen liegen dem zugrunde:

1) Ärztlich verordnetes Funktionstraining und ärztlich verordneter Reha-Sport in festen Gruppen von 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person.

2) In begründeten Einzelfällen sind auch mehr Personen zulässig, wenn es absolut notwendig ist um die Übungen ausführen zu können.

Den genauen Wortlaut der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Reha-Sport finden Sie unter dem Reiter "Sportbetrieb" in unseren Corona-FAQ und unter den oben stehenden Verlinkungen.

Weitere Sonderregelungen für den Reha-Sport finden Sie zudem auf der Homepage des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbands Berlin.

Klarstellungen zur Auslegung für Kaderathlet/-innen, Profiligen und Berufssportler/-innen

Für alle Bundes- und Landeskaderathlet/innen, die namentlich auf den aktuellen Kaderlisten des Bundes- oder Landesfachverbands geführt werden, gelten die Beschränkungen nach Satz 1 von § 18 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht (Im Norden insgesamt 5 Kaderathleten, 3 aus dem HSC). Sonstige oder erweiterte Verbandskader fallen nicht unter diese Regelung.



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Informationen LSB und Verordnung Brandenburg

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