Infektionsschutzverordnung - nicht falsch verstehen

Senat beschließt SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Es besteht weiter die Pflicht der Abstandsregelung und die Maskenpflicht!!!!!!

Pressemitteilung vom 23.06.2020

Aus der Sitzung des Senats am 23. Juni 2020:

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-verordnung beschlossen.

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung löst die SARS-CoV-2-Eindämmungs-maßnahmenverordnung ab. Damit werden die seit Mitte März mehrmals weiter entwickelten Regelungen deutlich entschlackt, vereinfacht und auf das Wesentliche konzentriert: die Abstands- und Hygieneregeln. Mit der neuen Verordnung werden viele inzwischen überholte Regelungen gestrichen. Im Vordergrund stehen jetzt die weiter geltenden Grundregeln: wo immer möglich muss man 1,5 Meter Abstand halten zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt. Die Kontaktbeschränkungen auf zwei Haushalte oder fünf Personen werden aufgehoben, trotzdem sollte man seine physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen weiter möglichst gering halten. Für alle Veranstalter, für die, die Verantwortung für Betriebe, Vereine und andere Einrichtungen haben, werden die Regeln zur Infektionsvermeidung klarer und einfacher gefasst. So wurden auch die Paragrafen von ursprünglichen 25 auf 12 deutlich reduziert und zusammengefasst.

Die wichtigsten Punkte der neuen Verordnung:

Grundsätzliche Pflichten:
Weiterhin ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Die bisher geltende Pflicht, die Kontakte auf „ein absolutes Minimum“ zu reduzieren, wird damit zu einer Empfehlung. Die ursprünglichen Kontaktbeschränkungen (fünf Personen oder zwei Haushalte) entfallen in der neuen Verordnung. Weiterhin besonders wichtig bleibt der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen. Dieser muss weiterhin eingehalten werden, um Infektionen möglichst zu verhindern. Ausnahmen gibt es nur für die Fälle, in denen das nicht möglich ist, wie unter anderem bei der Gesundheitsversorgung und Pflege, in Kitas und Schulen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, oder wenn wegen räumlicher Enge diese Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, wie z.B. in Bussen oder Bahnen oder in Kraftfahrzeugen.

Schutz- und Hygienekonzept:
Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, für Betriebe oder andere Einrichtungen, also z.B. für Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Vergnügungsstätten, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote und ähnliche Einrichtungen sowie Vereine, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen müssen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen.

Anwesenheitsdokumentation:
Damit das Gesundheitsamt mögliche Kontaktpersonen schnell ansprechen kann, ist es wichtig, dass sie Listen mit Kontaktdaten von Menschen nutzen kann. Solche Anwesenheitsdokumentationen müssen unter anderem für Veranstaltungen, Gaststätten, Hotels, Spielhallen und ähnliches, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, für den Sportbetrieb und für Hochschulen im Präsenzbetrieb sowie für private oder familiäre Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen geführt werden.

Mund-Nasen-Bedeckung:
Eine Mund-Nasenbedeckung ist vor allem in geschlossenen Räumen wichtig, um andere Menschen vor Infektionen zu schützen. Sie ist zu tragen im ÖPNV (von Fahrgästen und vom nicht fahrzeugführenden Personal), in Flughäfen oder Bahnhöfen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art, in Gaststätten, in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern und ähnlichen Einrichtungen, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie in Sportanlagen oder Fitnessstudios (nicht beim Sport selbst). Ausnahmen gibt es unter anderem für Kinder unter sechs Jahren und für Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen.

Personenobergrenzen bei Veranstaltungen:
Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 Personen sind weiterhin bis einschließlich 31. August verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober sind Veranstaltungen im Freien weiterhin mit mehr als 5.000 Personen verboten.
In geschlossenen Räumen gilt folgendes Stufenmodell: bis einschließlich 31. Juli sind Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen verboten. Vom 1. August bis 31. August sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen verboten. Vom 1. September bis Ablauf des 30. September sind Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen verboten.
Private und familiäre Veranstaltungen dürfen künftig mit denselben Personenobergrenzen stattfinden, also z.B. bis Ende Juli mit bis zu 300 Personen.

Verbote:
Tanzlustbarkeiten, Tanzveranstaltungen und ähnliches, Saunen, Dampfbäder und ähnliches, die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

Bußgelder:
Ordnungswidrig im Sinne der Verordnung und des Infektionsschutzgesetzes ist es grundsätzlich, wenn die Vorgaben für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht eingehalten werden. Hier kann in allen Anwendungsbereichen ein Bußgeld zwischen 50 und 500 € fällig werden, auch im ÖPNV.

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