Dreizehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung Berlin
Der seit Anfang November geltende Teil-Lockdown wurde in Berlin bis vorerst zum 22. Dezember verlängert. Unter anderem Gaststätten und zahlreiche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Theater und Schwimmbäder bleiben damit weiter geschlossen. Die geänderte Infektionsschutzverordnung ist zunächst bis zum 22. Dezember gültig und tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin an Sonntag in Kraft. Ihr findet diese auf: https://www.berlin.de/corona/.
Wir haben alle Mitglieder zu der aktuellen Situation im Dezember informiert (auch online im internen Bereich). Wir danken für eure lieben Emails und Unterstützung des Vereins. Darüber freuen wir uns sehr. Die Tennishalle ist derzeit für den Amateurbetrieb geschlossen (Kaderathleten ausgenommen):
Am 02.11.2020 von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Vom 07.11.2020 bis mindestens 22.12.2020!
Wir haben in einer Sondersitzung am 26.11.2020 zu folgenden Themen getagt:
Situation Winter, Corona
Haushaltsplan 2021
Clubhaus verschönern, konzeptionelle Planung
HSC-Planung 2021
Die Außenanlage ist ab dem 30.11.2020 leider nicht mehr bespielbar. Die Plätze sind seit dem ersten Frost zu weich.Die Netze werden jetzt beseitigt und die Banner geschützt bereite gelegt.
Lukasz ist für euch von Dienstag bis Freitag im Einsatz und backt seit Neustem auch leckere Kuchen.
Links:
Pressemitteilung Berlin, 26.11.2020: (Hier klicken)
Dreizehnte Veränderung der Infektionsschutzverordnung, Gesetz- und Verordnungsblatt. 28.11.2020: (Hier klicken)
Gesetz- und Verordnungsblatt, Schule, Seiten 893 - 920 / Heft Nr. 55 vom 27.11.2020: (Hier klicken)
Wichtige Abschnitte der VO für unseren Sportbereich:
(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,
b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und
d) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.
(7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ist
a) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,
b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang.
c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.
Für Punkt 7 betrifft es aus unseren Verein drei Kaderathleten, die anteilig der Jugendstunden ihre Hallenmiete zahlen müssen. Ansonsten bleiben die Hallen geschlossen.