Zehnte Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzverordnung
Gesetz- und Verordnungsblatt, 31.10.2020: (Hier klicken)
Alle öffentlichen gedeckten Sportanlagen sind laut Senatsverwaltung für Inneres und Sport bis zum 30.11.2020 geschlossen zu halten. Eine Anwendung auf private, also vereinseigene Sportanlagen, gibt die geltende Verordnung aktuell nicht her, so dass hier unter Einhaltung der oben beschriebenen Maßnahmen (kontaktfrei, alleine oder zu zweit unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern) Sport auch in Hallen möglich ist. Maßgeblich sind die Eigentumsverhältnisse des jeweiligen Grundstücks.
Die Außenanlage Platz 1-4 kann weiter genutzt werden. Ein geselliges Miteinander auf der Clubanlage nach und vor der sportlichen Betätigung ist einzustellen.
Euer Vorstand
Wir erwarten zu morgen die 11. Verordnung.