LSB informiert

Aktuelles zur Situation im Berliner Sport (4.6.2021)

Der Berliner Senat hat am 1. Juni 2021 die achte Veränderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen. Diese trat am 4. Juni 2021 in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 1. Juli 2021 Gültigkeit. Aufgrund möglicher weiterer Lockerungen bei stabil niedrig bleibenden Inzidenzen ist aber mit erneuten Veränderungen zum 18. Juni 2021 zu rechnen. Ergänzend dazu finden Sie konkrete Maßnahmen für die einzelnen Gesellschaftsbereiche auf der Homepage der Senatskanzlei.

DAILY UPDATE:

  • Freitags in Berlin: Sport ist wieder flächendeckend möglich. Die Inzidenz sinkt auf einen Wert von 28,7 laut RKI.

  • Der Berliner Senat hat weitreichende Öffnungen für den Berliner Sport beschlossen. Die Veränderungen finden Sie zusammengefasst in der aktuellen Pressemitteilung der Senatskanzlei zu Ihrer Information. Den genauen Wortlaut der aktuellen Verordnung, die für die Sportausübung und weitere Bereiche den Sport betreffend relevant sind, finden Sie unter "Sportbetrieb". Die signifikanten Veränderungen für den Sportbetrieb finden Sie weiter unten.

  • Bund und Länder werden die Impfpriorisierung zum 7. Juni 2021 aufheben. Dann kann jeder Mensch, der sich impfen lassen will, einen Termin holen und eine Impfung vornehmen lassen in Impfzentren, bei Haus- oder Betriebsärzten, sofern ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.

  • Informationen zu Testszenario und Testprotokollierung: Die unten stehenden Protokolle des LSB sind bereits aktualisiert! Hierzu stellen wir in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen Testprotokolle für die Protokollierung der Selbsttestungen im Sport nach dem Vier-Augen-Prinzip zur Verfügung. Wichtig: Die Protokollierung nach dieser Vorlage ist zwingend erforderlich. Natürlich können auch Testergebnisse von offiziellen Testzentren oder Teststationen bei Anfrage vorgelegt werden. Weitere Hinweise finden Sie unter dem Punkt "Test- und Impfszenario". Die Testprotokolle finden Sie unter den folgenden Links: (Testprotokoll SenGPG ; Testprotokoll für Übungsleitende für die Sportausübung in gedeckten und ungedeckten Sportanlagen ; Testprotokoll für Trainingsgruppen mit Sportreibenden)

 

Der Landessportbund Berlin hat zusammen mit den Berliner Sportamtsleitungen, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und dem Berliner Fußballverband die folgend beschriebenen, einheitlichen Vorgehensweisen ausgearbeitet.

Aufgrund von Pandemie-bedingten Nutzungen einzelner Sportanlagen in den Berliner Bezirken können diese Sportanlagen vereinzelt erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 4. Juni 2021 geöffnet werden, hier bitten wir um Verständnis.

Testpflicht

Wenn im Folgenden von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder 

• ein tagesaktueller Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis 

• oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung) 

• oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage nach und nicht älter als sechs Monate) vorliegen muss. 

Die Testpflicht besteht nicht für Personen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (dies gilt für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte). Für die Überprüfung der Tests, Impfbescheinigungen und Genesungen sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig.

Anders als bei kulturellen Veranstaltungen o.ä. herrscht bei der Sportausübung keine Abstands- bzw. Maskenpflicht. Aus diesem Grund besteht bis auf weiteres eine Testpflicht bei der Sportausübung. 

 

Sportausübung in Sporthallen

Die Sporthallen stehen ab Freitag wieder zur Verfügung, erlaubt sind 

• Bundes- und Kadertraining sowie Berufsporttreibende ohne Einschränkungen. 

• Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in festen Gruppen bis zu 10 Personen plus einer übungsleitenden Person ohne Testpflicht. 

• Trainingsgruppen bis zu 10 Personen mit einer Testpflicht für alle Anwesenden. 

• Trainingsgruppen mit Sporttreibenden bis einschließlich 14 Jahre in Gruppen bis zu 20 Personen ohne Testpflicht plus eine Betreuungsperson mit Testpflicht. 

Pro separatem Hallenteil ist eine 10er-Gruppe bzw. 20er-Gruppe (bei Kindern bis 14 Jahre) zugelassen, die Gruppen dürfen sich nicht vermischen. 

Die Umkleidekabinen sollten nur so kurz wie möglich und nur zum Umziehen genutzt werden. Die maximale Personenanzahl pro Kabine ist dem Aushang an der jeweiligen Kabinentür zu entnehmen. Während des Aufenthalts in den Kabinen und in den Sanitärräumen (Duschen und Toiletten) sind die Fenster zu öffnen. Ab Betreten der Halle ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird.

 

Sportausübung in Tanz- und Fitnessstudios, Krafträumen o.ä. 

Hierzu existiert ein gemeinsames Hygienerahmenkonzept der für Sport und Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen. In diesem werden Vorgaben zu den erlaubten Regeln gemacht. Dies liegt aktuell zur Prüfung bei der Senatsverwaltung für Gesundheit. Sobald dieses vorliegt, informieren wir Sie umgehend. Auf Basis dieses Hygienerahmenkonzept muss der Verein ein Hygienekonzept erstellen, das jeweils auf die spezielle Räumlichkeit abgestimmt sein muss – hier sollten bereits Grundlagen aus dem vergangenen Jahr vorliegen. In diesem Konzept 

• müssen Angaben zu Personenobergrenzen gemacht sein, 

• muss auf die Testpflicht verwiesen werden, 

• soll ein Terminbuchungssystem aufgenommen sein (der Zugang bzw. die maximal anwesende Personenanzahl soll über eine Terminbuchung bzw. Vergabe von Nutzungszeiten gesteuert werden), 

• müssen Belüftungsregeln definiert sein, 

• muss ein Hinweis auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung

• muss das Führen einer Anwesenheitsdokumentation erläutert sein. 

 

Sportausübung im Freien auf öffentlichen Sportanlagen

Der Sport auf Sportanlagen im Freien ist erlaubt für 

• Bundes- und Kadertraining sowie Berufsporttreibende ohne Einschränkungen. 

• Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in festen Gruppen bis zu 10 Personen plus einer übungsleitenden Person ohne Testpflicht. 

• Trainingsgruppen bis 10 Personen aus höchstens 5 Haushalten mit Abstand und ohne Testpflicht (Individualsport). 

• Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Abstand mit einer Testpflicht für alle Teilnehmenden (organisierter Vereinssport). 

• Trainingsgruppen mit Kindern bis zu 14 Jahren bis zu 20 Personen ohne Test mit einer übungsleitenden Person mit Testpflicht (wenn die Gruppe größer als 20 Personen sein soll, gilt für alle Teilnehmenden eine Testpflicht!). 

Wettkämpfe im Freien sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Sportfachverbands stattfinden. Alle Teilnehmenden unterliegen (auch Trainer und Betreuer) für den Wettkampf einer Testpflicht. Auch Trainingsspiele und –wettkämpfe mit anderen Vereinen oder Trainingsgruppen unterliegen diesen Regeln. Zuschauende sind bei Wettkämpfen nicht gestattet! 

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 sind jedoch Betreuungs- und sonstige Begleitpersonen als Zuschauende zugelassen, wenn sie im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Für die Einhaltung der Regelungen ist der betreffende Sportverein bzw. Veranstaltende zuständig. 

 

Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen

Die Umkleidekabinen und Duschen auf den Sportplätzen stehen wieder zur Verfügung unter den folgenden Voraussetzungen:

• Die Anzahl der pro Kabine zugelassenen Personen ist ausnahmslos einzuhalten. 

• Ab Betreten des Gebäudes muss bis zum Verlassen des Gebäudes ein medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (außer während des Duschens). 

• Die Fenster bzw. Lüftungsgelegenheiten müssen geöffnet werden. 

• Der Aufenthalt in den Kabinen soll so kurz wie möglich gestaltet werden und nur für das Umkleiden genutzt werden. 

• Taktik- und Mannschaftsbesprechungen, Kabinenfeste, das „Feierabend-Getränk“ und ähnliche längere Aufenthalte in den Kabinen sind nicht gestattet. 

Um Detailfragen zu klären, befinden wir uns fortwährend in direkten Abstimmungen mit Senatsverwaltungen und Sportämtern. Das Land Berlin hat die geltenden Regelungen bis zum 1. Juli 2021 verlängert. 

Sie erhalten hier fortlaufende Informationen zur aktuell geltenden Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin. Klarstellungen und Erläuterungen zu diversen Sportbereichen finden Sie hier täglich aktualisiert.

 

§19 Sportausübung (Absatz 1)

Alle Regelungen den Sport betreffend sind unter §19 "Sportausübung" zusammengefasst. 

Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens fünf Haushalten unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für den Sport im Freien, soweit alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungs- und sonstigen Begleitpersonen im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht:

1) für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, soweit keine anderen Personen beteiligt sind, 

2) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler, 

3) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,

4) für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein, 

5. für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten des 1. Teils dieser Verordnung, insbesondere die Anwesenheitsdokumentation, sicherzustellen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor

 

§19 Sportausübung (Absatz 2)

Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness-und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig

1. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler

2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang, 

3. für therapeutische Behandlungen sowie für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,

4. für Einzelpersonen und Gruppen bis maximal zehn Personen, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind; die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden, und

5. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b negativ getestet sein.

Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen für die Nutzung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 2 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, auf die Einhaltung der jeweils geltenden Schutz- und Hygienekonzepte hinzuweisen und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen.

Weitere Informationen des Senats finden Sie unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/sport-und-freizeit/. Weiterführende Informationen für Gewerbetreibende finden Sie hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/orientierungshilfe-fuer-gewerbe/

 

§19 Sportausübung (Absatz 3)

3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen, Wettkämpfen von Bundes-und Landeskadern in olympischen und paralympischen Disziplinen sowie sportlichen Wettbewerben zur unmittelbaren Qualifikation an Welt- oder Europameisterschaften ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen im Sinne von § 6b negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 9.

3a) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Wettkämpfe im Freien zulässig, soweit sie im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfinden und alle an der Sportausübung Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen und des Funktionspersonals im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Zuschauende sind untersagt; dies gilt nicht für die für den Wettkampfbetrieb erforderlichen Personen. Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 9.

KLARSTELLUNG: Die Auslegungspraxis wurde modifiziert, um eine Benachteiligung des Berliner Sports in überregionalen Ligensystemen zu verhindern. Die bisherige Auslegung hat die vielfach in Ligen bestehenden semi-professionellen Strukturen benachteiligt und hätte in der Konsequenz in einigen Sportarten, die insbesondere nicht zu den olympischen/paralympischen Disziplinen gehören, dazu geführt, dass Berliner Vereine im schlimmsten Fall die Lizenz verloren hätten. Andere Bundesländer haben im Gegensatz dazu den überregionalen Ligabetrieb häufig durchgehend wie den Profisport behandelt. Dementsprechend sind seit dem 12. Mai 2021 Sportvereine für den Ligenbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) zugelassen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- Der Ligabetrieb muss den Wettbewerb in der jeweiligen Sportart repräsentieren, das „Kerngeschäft“ der Sportart sein und zur Deutschen Meisterschaft führen. (Damit fallen Sportarten weg, die sich eine Liga zusätzlich zum sonstigen Wettbewerb gegründet haben, z.B. Segeln) 

- der semi-professionelle Status gilt nur für die 1. und 2. Liga eines mehrstufigen Ligensystems (nicht bspw. Jugendbundesligen)

- die jeweilige Liga hat die Wiederaufnahme des Spielbetriebs angekündigt

- die jeweilige Sportart wird im Freien ausgeübt. Auch die sonstigen Anforderungen des § 19 Abs. 3 müssen erfüllt sein: Hygienekonzept; Testpflicht. 

Dies betrifft derzeit insbesondere den Sportbetrieb in Sportarten wie American Football, Cricket, Lacrosse, Baseball, Rugby oder Faustball. 

 

§19 Sportausübung (Absatz 4)

Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den sportlichen Wettkampfbetrieb im Sinne des Absatzes 3, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer durch die staatlich anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebot nach § 3 sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.

 

Klarstellungen für den Reha-Sport (15. Dezember 2020)

Mit der Neufassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf ärztlich verordnetes Funktionstraining und ärztlich verordneter Reha-Sport in festen Gruppen nach §19 Absatz 3 weiterhin ausgeführt werden. Folgende Auflagen liegen dem zugrunde:

1) Ärztlich verordnetes Funktionstraining und ärztlich verordneter Reha-Sport in festen Gruppen von 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person.

2) In begründeten Einzelfällen sind auch mehr Personen zulässig, wenn es absolut notwendig ist um die Übungen ausführen zu können.

Den genauen Wortlaut der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Reha-Sport finden Sie unter dem Reiter "Sportbetrieb" in unseren Corona-FAQ und unter den oben stehenden Verlinkungen.

Weitere Sonderregelungen für den Reha-Sport finden Sie zudem auf der Homepage des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbands Berlin.

 

Klarstellungen zur Auslegung für Kaderathlet/-innen, Profiligen und Berufssportler/-innen

Für alle Bundes- und Landeskaderathlet/innen, die namentlich auf den aktuellen Kaderlisten des Bundes- oder Landesfachverbands geführt werden, gelten die Beschränkungen nach Satz 1 von § 19 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht. Sonstige oder erweiterte Verbandskader fallen nicht unter diese Regelung. 

Als Profiliga im Sinne von § 19 Absatz 3 Satz 2 SARS-CoV-2-InfektionsschutzmaßnahmenVO gilt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: 

1) Ausgegliederte professionelle Liga, der Spielbetrieb wird hier von einer (Betriebs-)Gesellschaft durchgeführt (z. B. DFL, DEL, HBL, BBL etc...)

2) Wirtschaftliches Lizenzierungsverfahren für die am Ligabetrieb teilnehmenden Proficlubs 

3) Ausgegliederte (v.a. wirtschaftliche) Organisationsstruktur bei den Proficlubs für die Vertragsspieler/-innen (z.B. GmbH, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb innerhalb eines eingetragenen Vereins) 

4) Laufende Saison: ohne die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie würde die Saison regulär laufen bzw. ein Saisonbeginn unmittelbar bevorstehen.

Als Berufssportler/-innen im Sinne von § 19 Absatz 4 SARS-CoV-2-InfektionsschutzmaßnahmenVO sind Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend, d.h. zu über 50 % mit dem Sport verdienen. Bei Zweifeln hat dies die Sportlerin bzw. der Sportler durch schriftliche Erklärung zu bestätigen. 

 

Strand- und Freibäder

Seit 21. Mai 2021 haben elf Frei- und Sommerbäder geöffnet, bis Mitte Juni sollen die anderen 14 Bäder folgen. Kinder bis zu 12 Jahren dürfen in den Sommerferien in den Berliner Bädern kostenlos schwimmen. Wie in der vergangenen Saison soll es wieder Zeitfenster zum Schwimmen geben. Der Kartenverkauf läuft online. Neu ist eine Testpflicht: Am Eingang der Bäder muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden ist. Alternativ gelte auch ein Nachweis über eine überstandene Corona-Infektion (nicht älter als sechs Monate) oder der Nachweis einer vollständigen Impfung (zweite Impfung 15 Tage zuvor). In den Bädern bleiben Sprungtürme und Rutschen zunächst gesperrt, genauso wie Umkleiden und Duschen. Die Kapazität in den Becken ist begrenzt. Die Übersicht der geöffneten Bäder finden Sie unter "Öffnung der Sportanlagen".

31.05.2021, Rundmail Härtel:

Liebe Engagierte im Berliner Sport,

wir machen weitere Lockerungsübungen. So sehr wir die Erleichterungen begrüßen, umso mehr müssen wir feststellen, dass immer detailliertere Regelungen unseren Sportalltag belasten. Dennoch freue ich mich, wie eindrucksvoll sich unsere Vereine diesen Herausforderungen stellen und ihre Angebote Schritt für Schritt hochfahren. Am Pfingstsamstag konnte ich endlich wieder über die Havel rudern. Meine Rudergruppe “Alle in einem Boot“ war bei der Ruder-Union Arkona Berlin 1879 zu Gast. Dort wurden wir herzlich empfangen und der „Spucktest“ unter Aufsicht schnell gemacht. Also ging es mit zwei Vierern mit Freude aufs Wasser. Trotz einiger Regenschauer war das kleine Anrudern für uns alle ein befreiendes Erlebnis.

Der Berliner Senat hat in einem Stufenplan Überlegungen zu weiteren Öffnungsschritten vorgestellt. Über diesen wird voraussichtlich am 1. Juni beschlossen. Dann werden weitere Aufhebungen von Kontaktbeschränkungen folgen und auch Sport im Freien in Gruppen ohne Zahlenbeschränkung wieder möglich sein. Es bleibt jedoch bei der Testpflicht für Erwachsene. Auch Sport in geschlossenen Räumen in Gruppen von maximal 10 Personen – ebenso mit einer Testpflicht für Erwachsene – wird dann wieder möglich sein.

Unsere Überlegungen für eine dezentrale Organisation unseres Familiensportfests nehmen Gestalt an. Ein großer Dank gilt unseren Bezirkssportbünden, die sich bereiterklärt haben, am 22. August vor Ort die Vielfalt des Sports für alle Altersgruppen in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. Natürlich sind wir traurig, dass das zentrale Familiensportfest nicht im Olympiapark stattfinden kann. Dennoch ist die Entscheidung, den Weg in die Kieze zu gehen, eine richtige Antwort auf die Auswirkungen der Pandemie. Wir wollen möglichst viele Menschen vor Ort und in der Nachbarschaft der Vereine ansprechen. Wir werden diese Aktivitäten mit einer Vereinskampagne unter dem Motto „#sportVEREINtuns“ begleiten und hoffen damit sowohl verlorene Mitglieder wiederzugewinnen als auch andere zum Eintritt in unsere Vereine zu bewegen.

Um mit unseren Vereinen ins Gespräch zu kommen über wichtige Themen der Sport- und Vereinsentwicklung, startet der LSB im Juni Vereinsdialoge. Dazu möchten wir besonders Vereine einladen, mit denen wir noch nicht in einem regelmäßigen Austausch sind. Beim Vereinsdialog können wir uns gegenseitig kennenlernen und Vereine können auch miteinander in den Austausch treten.

Am 4. Juni beginnen DIE FINALS in Berlin und der Rhein-Ruhr-Region. Insgesamt finden Wettkämpfe in 18 Sportarten statt, davon sieben in unserer Stadt. Diese Aufteilung ist ein Ergebnis der Pandemie. Im vergangenen Jahr waren DIE FINALS in Nordrhein-Westfalen geplant. Auch sie mussten abgesagt werden. Es ist ein gutes Zeichen, dass beide Länder nun gemeinsam die Deutschen Meisterschaften ausrichten. Wir erinnern uns gern an die Wettkämpfe 2019. Olympisches Feeling in unserer Stadt und mittendrin das Familiensportfest im Olympiapark! Wir werden daran arbeiten, DIE FINALS auch in Zukunft in regelmäßigen Abständen nach Berlin zu holen.

Ende des Monats wurde ein vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf beauftragtes Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte zum Thema „Das Olympiagelände in Berlin: NS-Tradition und Erinnerungskultur“ vorgelegt. Im Ergebnis sind wir uns einig, dass wir uns mit der historischen Bedeutung und Belastung des Olympiageländes auseinandersetzen müssen. Im Wesentlichen geht es in diesem Gutachten um die Auseinandersetzung mit dem Baudenkmal sowie den Skulpturen und Namensgebungen der Straßen und Wege auf dem Gelände. Eine Diskussion u.a. über die Namensgebung der Plätze und Straßen werden wir führen müssen. Die Autoren des Gutachtens liegen richtig, wenn sie das Olympiagelände in Berlin als ein nationales Denkmal begreifen und somit auch die Verantwortung des Bundes und des deutschen Sports einfordern. Am 8. Juni wird der Landessportbund gemeinsam mit dem Landesdenkmalamt eine Tagung zum Thema „Das Olympiagelände Berlin, Erbe, Nutzung, Vermittlung“ durchführen. Dabei werden sowohl die bau- und freiraumhistorische Sicht bewertet und selbstverständlich auch der sportliche Blick in den Fokus gerückt. Wir wollen einen zielgerichteten Dialog mit dem Landesdenkmalamt beginnen, um die Anforderungen an ein nationales Bau- und Gartendenkmal mit den Erwartungen des Sports in einen von allen akzeptierten und nach vorne gerichteten Einklang zu bringen. Der Olympiapark ist und muss eine Sportstätte bleiben für möglichst viele Sportarten und Sportinteressierte, die aber auch immer wieder den kritischen Blick zurück und die Auseinandersetzung mit unserer Vergangenheit herausfordert. Es ist und bleibt unsere Aufgabe, uns mit einem Blick zurück auf die Olympischen Spiele von 1936 und die Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten gegen Antisemitismus, Rassismus und antidemokratische Bewegungen zu engagieren. Ganz im Sinne unseres Leitbildes: „Sport ist eine Einladung an alle. So gestalten wir Gesellschaft, ermöglichen gleichberechtigte Teilhabe und vermitteln Werte. Wir stellen uns gegen jegliche Form von Diskriminierung, Extremismus, Gewalt und Missbrauch.“ Wir haben daher vor wenigen Tagen auch die Charta gegen Antisemitismus von „Berlin Partner“ gemeinsam mit der „Initiative Sportmetropole Berlin“ unterschrieben.

In einem offenen Brief an den Regierenden Bürgermeister und den Sportsenator haben wir uns gemeinsam mit unseren Verbänden für die Öffnung des Sports eingesetzt. In kürzester Zeit haben wir die dafür notwendigen Unterschriften erhalten. Ein aufmunterndes Zeichen für den Zusammenhalt unserer Sportfamilie. Gerade jetzt ist es wichtig aufzuholen, was uns in den letzten Monaten verlorengegangen ist.

Wir werden daher auch das „Aufholpaket“ der Bundesregierung mit Leben füllen. So werden wir mit unserer Sportjugend insbesondere mit der Bildungs- und Jugendverwaltung mit attraktiven Angeboten unseren Beitrag leisten. Hierfür haben wir aufgrund der hohen Nachfrage sowohl die Aufstockung unseres Programms „Mein bewegter Sommer“ als auch ganz neu die „Ferienbildungscamps“ – nach dem Motto „Raus aus der Bude und rein in den Olympiapark“ beantragt.

In den Sommerferien finden natürlich auch wieder unsere Schwimm-Intensivkurse statt, die wir gemeinsam mit unserer Sportjugend und den Berliner Schwimmvereinen umsetzen, um die Schwimmfähigkeit der Kinder in unserer Stadt zu verbessern und so mit dem Schwimmenlernen auch Leben retten. Insgesamt beteiligen sich 17 Schwimmvereine an 12 Standorten in ganz Berlin und bieten damit fast 8.000 Plätze für Berliner Schüler*innen der dritten und vierten Klassen an, die im Schwimmunterricht der dritten Klasse kein Seepferdchen oder Jugendschwimmabzeichen in Bronze erworben haben.

Die Vorfreude ist die beste Freude. So blicken wir auf die bevorstehenden Sommerferien. Ich wünsche allen eine entspannte Zeit mit viel Bewegung und Erholung. Diese Wünsche verbinde ich mit meinem Dank für das vielfältige Engagement sowohl des Ehrenamtes wie unserer hauptamtlichen Mitarbeiter*innen. Der Einsatz hat sich gelohnt und Zeichen gesetzt!

Genießen Sie die Sommerzeit und bleiben sie gesund!

Thomas Härtel 
Präsident Landessportbund Berlin

Aktuelles zur Situation im Berliner Sport (28.5.2021)

Der Berliner Senat hat am 11. Mai 2021 die siebte Veränderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin vorgenommen. Diese trat am 19. Mai 2021 in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 13. Juni 2021 Gültigkeit. Ergänzend dazu finden Sie konkrete Maßnahmen für die einzelnen Gesellschaftsbereiche auf der Homepage der Senatskanzlei.

DAILY UPDATE:

  • Beruhigende Nachricht zum Wochenende: Die Inzidenz in Berlin steigt minimal und liegt bei einem Wert von 35,0 laut RKI.

  • Seit dem 21. Mai 2021 sind auch die ersten Strand- und Freibäder mit entsprechenden Hygieneauflagen geöffnet. Den Wortlaut der aktuellen Verordnung finden Sie unter "Sportbetrieb". Weitere Details finden Sie weiter unten. Neu ist seit Dienstag, dass Trainingsgruppen mit Sporttreibenden älter als 14 Jahre erlaubt sind in Gruppen von bis zu 20 Personen pro Halbfeld oder von 10 Personen pro Viertelfeld eines Großspielfeldes. Die Gruppen dürfen sich nach wie vor nicht vermischen.

  • Die Senatskanzlei hat weitere gute Nachrichten, was mögliche weitere Öffnungen von (gedeckten) Sportanlagen bei gleichbleibender oder sinkender Inzidenz angeht. Die aktuelle Pressemitteilung ist zu Ihrer Information. Der Stichtag ist, aufgrund sehr vieler Nachfragen, der 4. Juni 2021 und NICHT vorher!

  • Bund und Länder werden die Impfpriorisierung zum 7. Juni 2021 aufheben. Dann kann jeder Mensch, der sich impfen lassen will, einen Termin holen und eine Impfung vornehmen lassen in Impfzentren, bei Haus- oder Betriebsärzten, sofern ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.

  • Informationen zu Testszenario und Testprotokollierung: Hierzu stellen wir in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen Testprotokolle für die Protokollierung der Selbsttestungen im Sport nach dem Vier-Augen-Prinzip zur Verfügung. Wichtig: Die Protokollierung nach dieser Vorlage ist zwingend erforderlich. Natürlich können auch Testergebnisse von offiziellen Testzentren oder Teststationen bei Anfrage vorgelegt werden. Weitere Hinweise finden Sie unter dem Punkt "Test- und Impfszenario". Die Testprotokolle finden Sie unter den folgenden Links: (Testprotokoll SenGPG ; Testprotokoll für Übungsleitende im Kinder- und Jugendsport ; Testprotokoll für Trainingsgruppen mit Sportreibenden)

20.05.2021

Aktuelles zur Situation im Berliner Sport (20.5.2021)

Der Berliner Senat hat am 11. Mai 2021 die sechste Veränderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin vorgenommen. Diese trat am 19. Mai 2021 in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 13. Juni 2021 Gültigkeit. Ergänzend dazu finden Sie konkrete Maßnahmen für die einzelnen Gesellschaftsbereiche auf der Homepage der Senatskanzlei.

Die seit dem 24. April 2021 im Land Berlin geltenden Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene (sog. "Bundes-Notbremse"), welche hier einsehbar sind, sind seit dem 19. Mai 2021 vorerst aufgehoben.

DAILY UPDATE:

  • Donnerstag: Die Inzidenz in Berlin liegt heute bei einem Wert von 56,3 laut RKI und somit den achten Werktag in Folge unter 100.

  • Der Berliner Senat hat die sechste Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Änderungsverordnung beinhaltet auch mögliche Lockerungen für den Sport. Ab dem 21. Mai 2021 werden auch erste Strand- und Freibäder mit entsprechenden Hygieneauflagen öffnen. Den Wortlaut der neuen Verordnung finden Sie unter "Sportbetrieb". Weitere Details finden Sie weiter unten.

  • Und die Senatskanzlei hat weitere gute Nachrichten, was mögliche weitere Öffnungen von (gedeckten) Sportanlagen bei gleichbleibender oder sinkender Inzidenz angeht. Die aktuelle Pressemitteilung ist zu Ihrer Information.

  • Bund und Länder werden die Impfpriorisierung zum 7. Juni 2021 aufheben. Dann kann jeder Mensch, der sich impfen lassen will, einen Termin holen und eine Impfung vornehmen lassen in Impfzentren, bei Haus- oder Betriebsärzten, sofern ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.

  • Informationen zum Testszenario: Hierzu stellen wir in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen ein Testprotokoll für die Protokollierung der Selbsttestungen im Sport nach dem Vier-Augen-Prinzip zur Verfügung. Wichtig: Die Protokollierung nach dieser Vorlage ist zwingend erforderlich. Natürlich können auch Testergebnisse von offiziellen Testzentren oder Teststationen bei Anfrage vorgelegt werden. Weitere Hinweise finden Sie unter dem Punkt "Test- und Impfszenario".

  • Der LSB und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport haben die Sportämter und alle Berliner Vereine und Verbände bezüglich der kurzfristigen Nutzung von ungedeckten Sportanlagen an den Wochenenden informiert. Weitere Details dazu unter "Öffnung der Sportanlagen".

  • Die Sportministerkonferenz hat sich mit den Auslegungen des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene und den Auswirkungen für den Sport beschäftigt.

Folgende Zusammenfassung zeigt die seit dem 19. Mai 2021 geltenden Regelungen, die von allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport inhaltlich abgestimmt wurden:

Die Sportausübung darf aufgrund des Wegfalls der Bundes-Notbremse wieder bis Mitternacht stattfinden. Die Sportanlagen in den Bezirken werden nach den gängigen Vergabezeiten geöffnet.

Sportausübung indoor

Erlaubt sind..

1. ärztlich verordnetes Rehabilitations- oder Funktionstraining in festen Gruppen bis zu 10 Personen sowie

2. Training für Sporttreibende der Landes- und Bundeskader im Rahmen des Kadertrainings an ausgewiesenen Kaderstützpunkten. Ansonsten bleiben Sporthallen, Tanz- und Fitnessstudios weiterhin (noch) geschlossen.

Individualsport 

Individualsport in Gruppen bis zu höchstens 5 Personen aus maximal zwei Haushalten unter Einhaltung der Abstandsregeln ohne Altersbeschränkungen wieder erlaubt. Auf den öffentlichen Sportanlagen hat der Vereinssport gegenüber dem Individualsport Vorrang. Hier bleiben die bisherigen Regelungen auf Sportplätzen (zwei Personen pro Viertelfeld mit Einhaltung des Abstands) bestehen.

Mannschaftssport im Freien

Erlaubt sind..

1. Trainingsgruppen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren in - zwei Gruppen von je 20 Kindern plus ein Trainer/Betreuer (je eine Gruppe pro Halbfeld) oder 

2. vier Gruppen von je 10 Kindern plus ein Trainer/Betreuer (je eine Gruppe pro Viertelfeld), jeweils ohne Einhaltung eines Mindestabstandes. Die jeweiligen Übungsleitenden müssen einen aktuellen, negativen Coronatest, eine vollständige Impfung oder eine Genesung (negativer PCR-Test nach überstandener Corona-Infektion, höchstens 6 Monate alt) nachweisen können. 

Neu ist, dass Trainingsgruppen mit Sporttreibenden älter als 14 Jahre erlaubt sind in Gruppen von bis zu 10 Personen (inklusive Trainer/Betreuer) pro Halbfeld. Der Unterschied zu den Individualsportlern ist, dass ALLE Beteiligten einen Test, eine vollständige Impfung oder eine Genesung (negativer PCR-Test nach überstandener Corona-Infektion, höchstens 6 Monate alt) nachweisen müssen. Dafür darf das Training dann auch ohne Einhaltung von Abstandregeln stattfinden. Hier entfällt auch die Testpflicht für die, die im Rahmen des Schulunterrichts regelmäßig getestet werden (also alle Schüler*innen bis einschließlich 18 Jahren). Trainingsspiele gegen andere 10er-Gruppen sind nicht erlaubt. Für die Überprüfung der Tests, Impfungen und Genesungen sowie für die Anwesenheitsdokumentation sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig. 



18.05.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Sportvereinen,

mit der Forderung zur Öffnung aller Sportanlagen hat sich der Landessportbund Berlin gemeinsam mit 40 Berliner Sportverbänden an den Regierenden Bürgermeister Michael Müller und Sportsenator Andreas Geisel gewandt. „Der Bewegungsmangel in allen Altersstufen und die daraus schon entstandenen und weiter entstehenden Folgen für die körperliche, seelische und soziale Gesundheit verlangen dringend nach einer umfassenden Öffnung für Sportangebote in unserer Stadt“, heißt es in dem Schreiben, das vom LSB wie von Fachverbänden und Bezirkssportbünden unterzeichnet ist. Diese Maßnahme sei aufgrund des aktuellen Corona-Geschehens aber auch wegen der Hygiene- und Schutzkonzepte des Berliner Sports sehr gut zu verantworten.

Für Sportanlagen unter freiem Himmel und die Sportausübung in der Natur erwarten die Sportverbände vom Senat die Aufhebung der Personen-Begrenzung für „kontaktarmes und individuelles Sporttreiben, unabhängig von der jeweiligen Sportart“. Die Gesellschaft für Aerosolforschung hatte zuletzt das sehr geringe Infektionsrisiko bei der Sportausübung im Freien bekräftigt.

Auch für Sporthallen fordern die Verbände Öffnungen. „Nach den Erkenntnissen der Aerosolforscher ist bei der Umsetzung der vorhandenen Hygienekonzepte die Ansteckungsgefahr auch in Sporthallen eher gering“, heißt es in dem Schreiben an den Regierenden Bürgermeister und den Sportsenator, „mit der Öffnung der Sporthallen – wie in anderen Bundesländern schon geschehen – können wir noch deutlich mehr Menschen in Bewegung bringen und die gesundheitsfördernden Effekte des Sports noch stärker freisetzen.“ Auch Turn- und Sporthallen, Tanz- und Fitnessstudios oder äquivalente gedeckte Sportanlagen müssen wieder öffnen dürfen, ebenso Hallen- und Freibäder. „Hier sollten Vereinsangebote bevorzugt berücksichtigt werden, um die Schwimmfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zu fördern“.

Hier geht's zum gemeinsamen Schreiben "Sportausübung wieder umfassend ermöglichen"

Mit herzlichen Grüßen und besten Wünschen für Ihre Gesundheit

 

Thomas Härtel         Friedhard Teuffel

Präsident                  Direktor

07.05.2021

Liebe Engagierte in den Berliner Sportvereinen und Sportverbänden,

wir wollen alle gemeinsam so schnell wie möglich wieder so viel wie möglich Sport haben, daher wenden wir uns heute mit einer kurzfristigen Initiative an Sie. Es geht dabei um die Nutzung von ungedeckten Sportanlagen an den Wochenenden. Mit Unterstützung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport wollen wir erreichen, dass vom 15. Mai 2021 an die ungedeckten Sportanlagen auch an den Wochenenden geöffnet werden und dafür eine neue Vergabe stattfindet. Diese Vergabe soll ausdrücklich auch Vereinen mit Sportangeboten offenstehen, die sonst in der Halle und mit Kontakt stattfinden.

Wie kann das vonstatten gehen? Das Verfahren wäre aus unserer Sicht Folgendes:

Sie melden sich, wenn Sie das Angebot schon am übernächsten Wochenende nutzen könnten, bis Dienstag, den 11. Mai 2021 um 12 Uhr bei Ihrem Bezirkssportbund unter Angabe des Vereinsnamens und der Sportstätte, die sie gerne nutzen möchten sowie der Zeiten, die in Frage kommen (die Vergabe soll für Einheiten à 90 Minuten erfolgen). So lange die sogenannte „Bundes-Notbremse“ in Kraft ist, kann Sport nur für Kinder bis einschließlich 13 Jahre in 5er Gruppen plus Aufsichtsperson stattfinden. Wenn Sie die Vergabe von vier 5er Gruppen in einem Zeitfenster beantragen, reicht dazu ein Antrag. Wir hoffen natürlich, dass diese Beschränkungen rasch aufgehoben und die Sportangebote dann bezogen auf Gruppengröße und Alter erweitert werden können.    

Weitere Bedingungen sind die allseits bekannten: Die Übungsleitung muss negativ auf Covid19 getestet sein, der Test darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Sport findet kontaktarm statt. Das bedeutet, dass beispielsweise Zweikampfsportarten im Freien zunächst ihre Sportart nicht in kompletter Form durchführen, aber immerhin spezifische Bewegungsangebote machen können. Für vollständig Geimpfte und Genesene gilt nun keine Testpflicht mehr.

Die Toiletten auf der Anlage können genutzt werden, Duschen und Umkleiden bleiben jedoch geschlossen.

Uns ist sehr wohl bewusst, dass wir hierbei sowohl auf die Unterstützung der Sportämter in den Bezirken angewiesen sind als auch auf die unserer Bezirkssportbünde. Und dass es aufgrund der unterschiedlichen Strukturen in den Bezirken auch unterschiedlich ablaufen wird. Gleichzeitig wollen wir aber alle Möglichkeiten nutzen, um wieder mehr Menschen Sport zu ermöglichen. Gerade auch Kinder und Jugendliche, die durch die bestehenden Angebote nicht erreicht werden können.

Wir brauchen dringend eine Bewegungsoffensive. Und Sportangebote für alle Vereine. Wir hoffen, dass diese Maßnahme umgesetzt wird und weitere Öffnungsschritte sehr bald folgen.

Vielen Dank für Ihr Engagement.

Mit besten sportlichen Grüßen

Thomas Härtel
Präsident

Friedhard Teuffel 
Direktor

23.04.2021

Liebe Sporttreibende in Berlin,

mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene gelten nun bundeseinheitliche Vorgaben, die weitere Eingriffe und Veränderungen für den Berliner Vereins- und Breitensport bedeuten. Die sogenannte „Bundes-Notbremse“ gilt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Maßgebend sind hier die Werte des Robert-Koch-Instituts (RKI). Das ist in Berlin bereits der Fall, die „Bundes-Notbremse“ tritt am Samstag, den 24. April 2021 in Kraft. Von den Auswirkungen des Notbremse nicht betroffen sind Kadermaßnahmen auf Bundes- und Landesebene. Zurückgenommen werden die Regelungen der Notbremse, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf Tagen hintereinander unterschritten wird.

Folgende Zusammenfassung zeigt die geltenden Regelungen ab Samstag, 24.04.2021, die mit allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport inhaltlich abgestimmt sind:

Individualsport

Die individuelle Sportausübung ist nur alleine, zu zweit in kontaktloser Form oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Hier bleiben die bisherigen Regelungen auf Sportplätzen (zwei Personen pro Viertelfeld mit Einhaltung des Abstands) bestehen.

Mannschaftssport

Mannschaftssport findet in Sporthallen und auf Sportplätzen nur für Bundes- und Landeskaderathlet*innen unter Einhaltung der bestehenden Hygienekonzepte statt.

Gesundheits- und Rehasport

Die Ausübung von ärztlich verordnetem Gesundheits- und Rehasport zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken ist nicht länger erlaubt! Aktuell finden hierzu Abstimmungen statt, ob ein solches Angebot als therapeutisches Angebot nach Infektionsschutzgesetz gelten darf. Hier gibt es möglicherweise wieder eine Anpassung, für die wir uns selbstredend einsetzen.

Schulsport

Schulsport ist grundsätzlich erlaubt im Rahmen des Unterrichts an den jeweiligen Schulen bis zu einer Inzidenz von 165.

Weitere Regelungen

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs, das bedeutet nur bis einschließlich 13 Jahre (!), dürfen im Freien in Gruppen von maximal 5 Kindern ohne Kontakt trainieren unter Anleitung eine Betreuungsperson (Übungsleitende*r oder Trainer*in). Trainer*innen und Übungsleitende müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Ein einfacher Selbsttest reicht dazu nicht aus. Der Senat wird in seiner nächsten Sitzung am Dienstag hoffentlich ein anderes Vorgehen dazu beschließen Dafür werden wir uns auch mit Nachdruck einsetzen. Mit einem negativen Test ist die Betreuung von bis zu vier 5er-Gruppen möglich. Die Kindergruppen selbst dürfen sich aber nicht vermischen!

Abgestimmt ist auch, dass pro Halbfeld bis zu 4 Gruppen für je 5 Kinder erlaubt sind – für ein Großfeld bedeutet das, dass bis zu 8 Gruppen für je 5 Kindern kontaktfrei Sport treiben dürfen. Die Sporthallen bleiben für den Vereinssport nach wie vor geschlossen (Ausnahme: Bundes- oder Landeskadertraining).

Umkleidekabinen und Duschen bleiben geschlossen.

Eltern und andere Zuschauende sind dazu angehalten, die Sportanlagen während der Nutzungszeiten ausdrücklich nicht zu betreten.

Wir sind höchst unzufrieden mit diesen Entwicklungen, da gerade die Sportausübung unter Anleitung in unseren Vereinen vorbildlich und verantwortungsbewusst erfolgt. Die Voraussetzungen für mehr Bewegung an der frischen Luft, die auch wissenschaftlich belegt sind, werden nun wieder eingeschränkt. Das können und wollen wir so nicht stehen lassen. Die physischen und psychischen Belastungen bei den Kindern und allen anderen Altersgruppen im Erwachsenenbereich nehmen zu. Daher werden wir uns für mehr Sportangebote stark machen.

Um Detailfragen zu klären, befinden wir uns fortwährend in direkten Abstimmungen mit Senatsverwaltungen und Sportämtern. Der Berliner Senat wird wie erwähnt in seiner Sitzung am kommenden Dienstag weitere Regelungen bezüglich der Auswirkungen des Bundesgesetzes für Berlin und den Berliner Sport diskutieren. Sobald wir hierzu weitere Informationen haben, finden Sie diese umgehend in unseren Corona-FAQs (https://lsb-berlin.net/aktuelles/coronavirus-lage/corona-faq/). Wir werden Sie darüber hinaus in der kommenden Woche auch im Präsidenten-Newsletter weitergehend informieren.

Mit besten Grüßen und Wünschen für Ihre Gesundheit

Thomas Härtel                                 Friedhard Teuffel

Präsident                                          Direktor

27.02.2021:

Liebe Engagierte im Berliner Sport,

„Sport hält die Gesellschaft zusammen“ so lautet die Überschrift des Beitrags von Friedhard Teuffel und mir im Tagesspiegel in seiner Serie „75 Visionen für Berlin“. Trotz aller Einschränkungen in der Pandemie wollen wir in die Zukunft schauen und deutlich machen, welche gesellschaftliche und ressortübergreifende Bedeutung der Sport hat.

Gerade in dieser Zeit müssen wir feststellen, dass diese Bedeutung nicht allen bei ihren Entscheidungen bewusst ist. Natürlich wollen auch wir unseren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Doch erwarten wir, dass bei jeder Entscheidung auch die Frage gestellt wird, welche Auswirkungen diese Einschränkungen haben. Gerade bei unseren Verbänden und Vereinen, die engagiert Hygieneregeln erarbeitet haben und bei unseren Übungsleiter*innen, die eine hohe Verantwortung bei der Durchführung sportlicher Angebote übernehmen, macht sich zunehmend Unmut breit, wenn Diskussionen über mögliche Öffnungsszenarien schnell mit dem Hinweis auf Corona-Mutationen beendet werden. Und immer neue Inzidenzwerte in den Öffnungsstrategien verunsichern eher als dass sie helfen, uns eine Perspektive zu geben. Wir haben deutlich gemacht, dass der alleinige Blick auf Inzidenzstufen uns in naher Zukunft nicht weiterbringen wird. Daher ist die in der vergangenen Woche vorgetragene Position der Berliner Amtsärzt*innen hilfreich. Sie fordern die Politik auf, das jeweilige Infektionsgeschehen in verschiedenen Bevölkerungsgruppen gezielter zu bewerten und eine Öffnungsstrategie nicht nur an Inzidenzwerten zu orientieren. Auch die Bezirkssportbünde haben in einer digitalen Gesprächsrunde mit Sportstaatssekretär Aleksander Dzembritzki in diese Richtung argumentiert und vom Senat Vorschläge für einen Wiedereinstieg in den Sport eingefordert. Während wir ein modularisiertes Stufenmodell in Abstimmung mit den Verbänden und Vereinen erarbeitet und dies auch auf der Fachebene mit der Senatsverwaltung für Sport erörtert haben, gibt es offiziell vom Berliner Senat keinen konkreten Fahrplan für den Berliner Sport. Ein Hoffnungsschimmer sind die Beschlüsse der Sportministerkonferenz, die einen solchen Fahrplan nachdrücklich einfordern und dabei vor allen Dingen dem Kinder- und Jugendsport eine hohe Priorität einräumen. Und es gibt einen kleinen, aber nicht unwichtigen Lichtblick. So freut sich der Berliner Hockey-Verband, dass er nun seine Bundesliga-Spiele wieder aufnehmen kann, da nur über den Liga-Spielbetrieb eine Olympiaqualifikation möglich ist.

Auch die Berliner Schulen öffnen sich behutsam. Wir sind in Gesprächen mit der Bildungsverwaltung, um parallel hierzu auch Angebote unserer Vereine wieder starten zu können. Insbesondere in Blick nehmen wir auch die Schwimmkurse, die die Berliner Schwimmvereine und der Berliner Schwimmverband in Kooperation mit unserer Sportjugend im vergangenen Jahr auch unter Corona-Bedingungen erfolgreich organisiert haben. 

Schlechte Nachrichten gibt es auch. Ohne jegliche Abstimmung mit dem Berliner Sport hat die Berliner Verwaltung begonnen, Impf- bzw. Testzentrenin ausgewählten Sporthallen einzurichten. Hiervon haben wir mehr oder weniger nur durch Zufall erfahren. Ganz besonders hat es den Berliner Tanzsport getroffen, weil der Bezirk Steglitz-Zehlendorf im Cole-Sport-Center am Hüttenweg ein solches Testzentrum einrichten will. In einem Schreiben an den Sportsenator wie an die Gesundheitssenatorin haben wir nochmals deutlich gemacht, dass wir diesen Umgang mit dem Sport für nicht akzeptabel halten, zumal solche Entscheidungen ohne jegliche Vorabinformationen an uns getroffen werden. 

Unsere diesjährige Mitgliederbestandserhebung fördert die Folgen der Corona-Krise zu Tage. Gerade unsere großen Mehrspartenvereine haben überproportional Mitglieder verloren. Insgesamt müssen wir Austritte zwischen 30.000 und 50.000 Mitglieder verzeichnen. Die Folgen für den Berliner Sport haben wir kürzlich im Sportausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses im Rahmen der Debatte über den Rettungsschirm vortragen können. Erfreulicherweise sind uns die Abgeordneten gefolgt und haben auf Initiative der Koalitionsfraktionen beschlossen, die Verwendung finanzieller Mittel aus dem Rettungsschirm auszuweiten. Für die Durchführung digitaler Sportangebote sowie für Sportvereine, die nach Wiederaufnahme des Sportbetriebs in erheblicher Weise von Mitgliederverlusten gegenüber 2019 betroffen sind, kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Senat und Landessportbund sollen gemeinsam ein Konzept für die Mitgliedergewinnung entwickeln. 

Hierzu haben wir bereits mehrere Gespräche geführt auch unter Einbeziehung des Berliner Turn- und Freizeitsport-Bunds. Wir wollen gemeinsam eine Kampagne entwickeln, die die Situation insbesondere auch vor Ort berücksichtigt und gezielt Menschen in unserem sozialen Umfeld ansprechen soll. Erfreulich ist, dass auf der letzten Stadträtesitzung auch von Seiten der Bezirke eine Unterstützung für eine solche Kampagne in Aussicht gestellt wurde. 

An unserem virtuellen Runden Tisch “Engagement und Ehrenamt“ haben wir in diesen Tagen mit dem ehemaligen Vorsitzenden der Deutschen Sportjugend Jan Holze als jetzigem Vorstand der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt einen versierten Gesprächspartner gehabt und eine Reihe von wertvollen Hinweisen erhalten, wie wir auch mit Unterstützung seiner Stiftung unsere Unterstützung für das Ehrenamt ausweiten können. Auch unsere Aktivitäten im Rahmen der „Europäischen Freiwilligenhauptstadt Berlin 2021“ kamen zur Sprache. Hierzu werden wir demnächst gesondert berichten. 

Und noch eine Bitte: In diesen Tagen wird das Beteiligungsverfahren zum Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark durchgeführt. Beteiligen Sie sich an der Online-Umfrage, bewerten Sie die Vorschläge der Sportverwaltung und tragen Sie ihre Hinweise und Anregungen vor. Die Umfrage läuft noch bis zum 4. März. 

Und schließlich nicht vergessen: Der 8. März ist Internationaler Frauentag, in Berlin ein Feiertag! Unser Landesausschuss Gleichstellung und Frauen hat aus diesem Anlass einige Videos erstellt, die wir auf unseren medialen Kanälen verbreiten und die Sie gerne teilen können.

Mit sportlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!

 

Thomas Härtel 
Präsident des Landessportbunds Berlin

 

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