Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften
Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 14.12.2020: (Hier klicken)
Ausschnitt Sport Berlin, 14.12.2020:
§ 18 Sportausübung
(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,
für Bundes-und Landeskaderathletinnen und-athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
für Kinder im Alter von bis zu 12Jahren, wenn der Sport im Freien in festenGruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und
für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktions- training im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefäl- len ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funkti- onstrainings zu ermöglichen.
Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Um- setzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studien- bezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.
LSB, 15.12.2020, Brief:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Engagierte im Berliner Sport,
wie versprochen möchten wir Sie darüber informieren, was die verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie für den Sport bedeuten. Dazu können wir Ihnen mitteilen, dass die neue Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung erfreulicherweise keine Veränderungen für den Sport beinhaltet. Das geht aus der ab dem 16. Dezember 2020 geltenden Neufassung der Verordnung hervor. Die bisherigen Nutzungszeiten in den Sportstätten gelten weiterhin, es werden keine neuen Vergaben erfolgen. Der Landessportbund Berlin appelliert an alle Sportler/-innen, weiterhin die verschärften Abstands- und Hygieneregeln eigenverantwortlich zu befolgen und soziale Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass laut §2 (Ziffer 14) „Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien“ als triftiger Grund gilt, die eigene Wohnung zu verlassen.
Aktuelle Informationen zur Coronavirus-Lage finden Sie auf der LSB-Website www.lsb-berlin.de. Die neue Verordnung gilt bis zum 10. Januar 2021. Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Thomas Härtel Friedhard Teuffel
Präsident Direktor
Verordnung, Brandenburg, 15.12.2020:
§ 12
Sport
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haus- halts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.