Berliner Senat informiert
Liebe Mitglieder,
wir warten die genauen Formulierungen der zehnten Infektionsverordnung, TVBB-, DTB- und LSB-Ergebnisse ab, um eine konkrete Angabe der Schließung der sportlichen Amatuerbetriebe, aber Aufrechterhaltung des Individualsportes (an der frischen Luft !?) zu erhalten.
Euer Vorstand
Die wichtigsten Regelungen im Überblick (Berlin.de, Coronamaßnahmen):
“Folgende Regeln gelten ab 02. November bis einschließlich 30. November 2020:
Kontaktbegrenzungen: Jeder ist dringend dazu aufgefordert, sämtliche nicht zwingend notwendige Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Hausstands zu vermeiden. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie in Innenräumen ist für Personen aus einem Haushalt sowie für Gruppen aus maximal zehn Personen aus höchstens zwei Haushalten gestattet. Für Kinder bis zwölf Jahren in festen Unterrichts- oder Betreuungsgruppen gelten diese Kontaktbeschränkungen nicht für den Aufenthalt im Freien.
Schließung von Restaurants, Bars und Kneipen: Gastronomische Betriebe müssen für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Restaurants, Imbisse und Cafés dürfen ihre Speisen liefern oder zur Abholung anbieten. Der Betrieb von Kantinen ist weiterhin erlaubt – dort dürfen maximal zwei Personen an einem Tisch sitzen.
Schließung von Kultureinrichtungen: Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Kinos und Freizeitparks müssen geschlossen bleiben. Auch Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht öffnen.
Verbot touristischer Übernachtungen: Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen keine Übernachtungen an Tourist:innen anbieten.
Einschränkung des Sportbetriebs: Der Amateursportbetrieb ist einzustellen. Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Auch Schwimmbäder, Saunen und Thermen dürfen nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Individualsport darf allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Für Kinder unter zwölf Jahren gelten diese Beschränkungen nicht, sofern sie Sport im Freien und in festen Gruppen ausüben.
Verbot von Veranstaltungen im Freizeit- und Unterhaltungsbereich: Sämtliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, dürfen nicht stattfinden – dies umfasst Konzerte, Theatervorstellungen sowie sonstige künstlerische Darbietungen. Auch Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte dürfen nicht öffnen.
Personenobergrenzen für sonstige Veranstaltungen: Im Freien dürfen Veranstaltungen mit maximal 100 Personen stattfinden. In geschlossenen Räumen gilt eine Obergrenze von 50 Teilnehmenden an Veranstaltungen.
Verbot körpernaher Dienstleistungen: Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Prostitutionsstätten und ähnliche Betriebe müssen geschlossen bleiben und dürfen ihre Dienstleistungen auch nicht außerhalb ihrer Betriebsstätte anbieten. Medizinisch notwendige körpernahe Behandlungen dürfen weiterhin angeboten werden. Auch Friseurbetriebe dürfen unter Einhaltung der Hygienevorgaben öffnen.
Dringende Aufforderung zum Homeoffice oder mobilen Arbeiten: Unternehmen sind eindringlich dazu aufgefordert, ihren Mitarbeitern die Heimarbeit bzw. mobiles Arbeiten von zu Hause zu ermöglichen, wo immer dies umsetzbar ist.
Einzelhandelsgeschäfte – Supermärkte, Spätis und Ladengeschäfte – dürfen unter Einhaltung gesteigerter Hygienevorgaben weiterhin öffnen. Es gilt, die zulässige Personenanzahl von einer Person je 10 qm Verkaufsfläche. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Selbiges gilt für Jugendkunstschulen, Volkshochschulen und Musikschulen.”